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            Schulveranstaltungen: Förderung

            Förderung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Inland (ab 01.01.2023)

            Leicht Lesen: Förderung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Inland

             

            Fernbleiben vom Unterricht

            Sollte ihr Kind aus Krankheitsgründen den Unterricht nicht besuchen können, melden Sie dies bitte telefonisch der Schule. Bis spätestens drei Tage nach dem Wiederbesuch des Unterrichts ist eine schriftliche Entschuldigung zu erbringen:

            • via E-Mail
            • oder im Mitteilungsheft
            • oder auf dem Vordruck von der Schulhomepage (siehe weiter unten)
            • oder mittels ärztlicher Bestätigung.

            Andere Formen wie SMS, WhatsApp oder rein mündliche Mitteilungen werden nicht angenommen.
            Der versäumte Unterrichtsstoff ist nachzuholen.

            Formular_Fernbleiben_vom_Unterricht_Entschuldigung.docx


            Grundsätzlich besteht SCHULPFLICHT.
            Gründe für das Fernbleiben vom Unterricht werden weiter unten (Auszug aus dem Schulpflichtgesetz) angeführt.

            Ansuchen_Beurlaubung_Schulbesuch_1_Tag.docx
            (an die Klassenvorstandsperson)

            Ansuchen_Beurlaubung_Schulbesuch_bis_5_Tage.docx
            (an die Schulleitung)

            Ansuchen_Beurlaubung_Schulbesuch_ueber_5_Tage.docx
            (an die Bildungsdirektion über die Schulleitung)

             

            SchPflG - Schulpflichtgesetz 1985
            § 9 SchPflG Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

            (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

            (2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

            (3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

                                 

            1.

            Erkrankung des Schülers,

            2.

            mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

            3.

            Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

            4.

            außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

            5.

            Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

            (4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

            (5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

            (6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.